_ zugeordnet werden. Gestützt auf die verwertbaren (vgl. E. 8.4.2 hiervor) tatzeitnahen Einvernahmen der Polizeibeamten wurden nach Ansicht der Kammer dennoch weitere Personen aus der Gruppe rechtsgenüglich identifiziert; u.a.: - der Straf- und Zivilkläger J.________ erkannte den Beschuldigten G.________ sowie S.________ (pag. 223 Z. 34 ff.); - der Zivilkläger P.________ erkannte den Beschuldigten E.________ als jener, welcher mit der Einsatzleiterin AI.________ kommuniziert habe (pag. 234 Z. 41 f.), den Beschuldigten Q.________ als jener, welchen er zur Gruppe zurückbeordert habe (pag. 234 Z. 43 f.) und AL.