1648). Von den Verteidigungen der Beschuldigten E.________ und G.________ wurde die Anwesenheit der beiden Beschuldigten in der Gruppe, bei welcher die Personenkontrolle hätte durchgeführt werden sollen, demgegenüber nicht bestritten (pag. 1648). 16.1.3 Würdigung der Kammer Wie soeben dargelegt, konnte nebst AL.________ keine weitere Person via Personenkontrolle von den Polizeibeamten des Sipo-Elements identifiziert und bereits dadurch eindeutig der Gruppe am Bahnhof T.________ zugeordnet werden.