sicher unter der Gruppe gesehen sowie, dass er die Angaben seiner Personalien verweigert habe. Sie wolle dabei auch gesehen haben, dass er Steine geworfen habe, habe aber gleichzeitig ausgeführt, sie sei hinter dem Einsatzfahrzeug in Deckung gegangen und habe nicht gesehen, wer Steine geworfen habe. Ihre Aussagen seien somit schon in sich widersprüchlich und unglaubhaft. Es könne somit nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass sich der Beschuldigte C.________ bei Einfahrt des Extrazuges auf dem Gleis aufgehalten habe (pag. 1648).