aber gerade übersehen hätten, sei lebensfremd. Der Beschuldigte A.________ habe sich entsprechend nicht in der Gruppe, welche der Personenkontrolle habe unterzogen werden sollen, aufgehalten (pag. 1648). Die Verteidigung des Beschuldigten C.________ brachte in oberer Instanz vor, der Beschuldigte sei auf den Bildern des Bancomaten weder erkennbar noch befinde sich dieser in der Nähe des Bahnhofs. Es habe zudem einzig die Einsatzleiterin AI.________ in ihrer Einvernahme ausgesagt, sie habe den Beschuldigten C.________ sicher unter der Gruppe gesehen sowie, dass er die Angaben seiner Personalien verweigert habe.