Die Verteidigung des Beschuldigten A.________ machte in oberer Instanz geltend, die Vorinstanz habe allein gestützt auf die Überwachungsfotos des Bancomaten der AG.________ (Bank) die Annahme getroffen, dass dieser Teil der Gruppe am Bahnhof in T.________ gewesen sei und sich später auch an den Ausschreitungen gegenüber den Polizisten beteiligt habe. Der Beschuldigte A.________ sei von der Kamera des Bancomaten zwar aufgenommen worden, dies aber rund eine Stunde vor den Geschehnissen. Zudem befinde sich der Bancomat rund einen Kilometer vom Bahnhof entfernt. Damit liege kein Beweis vor, dass er sich auch tatsächlich