und K.________, den Zivilkläger P.________, die Blumenladenbesitzerin U.________, die Serviertochter des Restaurants AD.________, AF.________ sowie die Einsatzleiterin AI.________ wiedererkannt worden. Der Beschuldigte G.________, welcher seine Anwesenheit am Tatort selbst eingeräumt habe, sei zudem durch die Strafund Zivilkläger J.________ und K.________ sowie durch die Einsatzleiterin AI.________ wiedererkannt worden (zum Ganzen pag. 1215 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.1.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten A.___