_ erachtete die Vorinstanz gestützt auf die Überwachungsfotos vom Bancomaten der AG.________ in T.________ (Zeitstempel der Fotos 20:34 Uhr bis 20:47 Uhr, vgl. pag. 393, 394 und 396) als erstellt. Zum Beschuldigten C.________ erwog die Vorinstanz, dieser sei ebenfalls von der Überwachungskamera der AG.________ Bank erfasst worden. Ergänzend habe er durch den Straf- und Zivilkläger K.________ und die Einsatzleiterin AI.________ am Tatort in T.________ identifiziert werden können. Der Beschuldigte E.________ sei nebst der Überwachungskamera der AG.________ durch die Straf- und Zivilkläger I.________ und K.___