16. Konkrete Beweiswürdigung zu Phase 2 16.1 Zur Frage, wer Teil der Personengruppe («Stadionverbötler») war, die am Bahnhof in T.________ kontrolliert werden sollte 16.1.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in Bezug auf die Beschuldigten A.________, C.________, E.________ und G.________ zum Schluss, dass sich diese in der Gruppierung am Bahnhof T.________, bei welcher die Personenkontrolle vom Sipo-Element hätte durchgeführt werden sollen, aufgehalten hätten. Die Anwesenheit des Beschuldigten A.________ erachtete die Vorinstanz gestützt auf die Überwachungsfotos vom Bancomaten der AG.