und dem Zivilkläger P.________ auf den ihnen vorgehaltenen Fotodokumentation als diejenige Person identifiziert, welche sich gegenüber der Polizei ausgewiesen hat (pag. 229 Z. 35; 234 Z. 45 f.; 281 Z. 35 f.). AL.________ bestätigte mit seinen Aussagen denn auch das von den Polizeibeamten und von Straf- und Zivilkläger I.________ Geschilderte. Zusammengefasst gab er an, dass er mit dem Fanzug ab V.________ losgefahren und mit anderen Fans in T.__