sowie der Einsatzleiterin AI.________, wie bspw., dass sich der Beschuldigte E.________ während der Ausschreitungen zum Polizeifahrzeug begeben hatte (pag. 206; 250 Z. 146 f.). Es kann somit grundsätzlich auf die E-Mail vom 28. Oktober 2022 abgestellt werden. Zur darin festgehaltenen Behauptung, wonach der Beschuldigte E.________ das Gespräch mit den Polizisten gesucht habe, um eine Lösung für