Überdies sind auch ihren Aussagen keine Aggravierungstendenzen zu entnehmen. Die Kammer erachtet ihre Aussagen daher als glaubhaft und stellt auf diese ab. Dasselbe gilt mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen für die Wahrnehmungsberichte sowie die Aussagen der befragten Drittpersonen. Der vorinstanzlichen Würdigung zur E-Mail vom 28. Oktober 2022 von Herrn AK.________ (Fanverantwortlicher der Polizei) kann sich die Kammer demgegenüber nicht anschliessen. Die Ausführungen in der E-Mail bestätigen inhaltlich zumindest teilweise die Aussagen des Straf- und Zivilklägers I.________ sowie der Einsatzleiterin AI.___