mit ihren früheren Aussagen und den Berichtsrapporten übereinstimmen. Trotz des langen Zeitablaufs vermochten sie sich noch an viele Details zu erinnern, was angesichts des Umstands, wonach die Polizeibeamten die Rapporte aufgrund eines internen Systemwechsels im Vorfeld der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr einsehen konnten (Straf- und Zivilkläger K.________, pag. 1622 Z. 19 ff.; Straf- und Zivilkläger J.________, pag. 1626 Z. 15 f.; Zivilkläger P.________, pag. 1631 Z. 15 f.), als gewichtiges Realitätskriterium einzustufen ist. Überdies sind auch ihren Aussagen keine Aggravierungstendenzen zu entnehmen.