Für die Berichtsrapporte (Wahrnehmungsberichte) und polizeilichen Einvernahmen der Polizeibeamten sowie die Einvernahmen der weiteren befragten Personen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die oberinstanzlichen Aussagen der Straf- und Zivilkläger J.________ und K.________ sowie des Zivilklägers P.________ mit ihren früheren Aussagen und den Berichtsrapporten übereinstimmen.