_ sodann teilweise durch den Anzeigerapport vom 28. Januar 2020, die Berichtsrapporte (Wahrnehmungsberichte) und Einvernahmen der am Einsatz vom 9. November 2019 beteiligten Polizeibeamten bestätigt, ebenso wie teilweise durch U.________. Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers I.________ sowie den Ereignisbericht vom 10. November 2019 abgestellt werden könnte. Für die Berichtsrapporte (Wahrnehmungsberichte) und polizeilichen Einvernahmen der Polizeibeamten sowie die Einvernahmen der weiteren befragten Personen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.