November 2019 Festgehaltenen und werden auch von objektiven Beweismitteln gestützt. Vor diesem Hintergrund erstaunt auch nicht, dass von den Verteidigungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wurde. Im Weiteren werden die Angaben des Ereignisberichts der M.________ AG sowie die Aussagen des Straf- und Zivilklägers I.________ sodann teilweise durch den Anzeigerapport vom 28. Januar 2020, die Berichtsrapporte (Wahrnehmungsberichte) und Einvernahmen der am Einsatz vom 9. November 2019 beteiligten Polizeibeamten bestätigt, ebenso wie teilweise durch U.___