Die von ihm dabei eingestandenen Erinnerungslücken sind ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklärbar. Dasselbe gilt für seine Aussagen vor oberer Instanz, wobei er sich auch nach rund fünf vergangenen Jahren noch an einzelne Details wie das Abkleben der Kameras auf der Hinfahrt zu erinnern vermochte (vgl. hierzu übereinstimmend den Ereignisbericht der M.________ AG vom 10. November 2019, pag. 215). Dass die Hinfahrt problemlos verlaufen sei, bestätigte im Übrigen auch der Beschuldigte Q.________ (pag. 299 Z. 54), der nebst AL.________ als einziger der (ehemals) Beschuldigten wenigstens teilweise Aussagen machte.