Danach habe es bei ihm im Kopf eingeschlagen, wobei er erst später mitbekommen habe, dass es ein Stein gewesen sein müsse. Der Straf- und Zivilkläger I.________ verzichtete nicht nur im Bericht, sondern auch bei seiner Aussage auf Gehässigkeiten gegen die Fans. Anlässlich seiner drei Jahre späteren Einvernahme bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konnte er die Ereignisse ebenfalls schildern und bestätigte das bisher Gesagte im Wesentlichen (pag. 1088 ff.). Die von ihm dabei eingestandenen Erinnerungslücken sind ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklärbar.