Soweit die Verteidigung des Beschuldigten C.________ in oberer Instanz vorbrachte, aus den aktenkundigen Beweismitteln würde sich die im Ereignisbericht beschriebene abgerissene Kopfstütze nicht ergeben (pag. 1648), ist ihr die aktenkundige Fotodokumentation entgegenzuhalten, aus welcher diese Beschädigung klar hervorgeht (pag. 220). Die im Bericht geschilderten Ereignisse bestätigte der Straf- und Zivilkläger I.________ sodann auch in seiner tatzeitnahen Einvernahme vom 19. November 2019 (pag. 247 ff.): So schilderte er, auf der Hinfahrt sei alles ohne Probleme verlaufen, sie hätten auf Wunsch der Fans einen Zwischenhalt in T._____