38 und Zivilkläger I.________ sowie seinen Arbeitskollegen AB.________ und AM.________, als sachlich, unaufgeregt und detailliert verfasst. Er wird mit den, den Bericht ergänzenden Fotos der Schmierereien, den verklebten Kameras, dem beschädigten Sitz und der dokumentierten Verletzung zudem auch objektiv untermauert. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten C.________ in oberer Instanz vorbrachte, aus den aktenkundigen Beweismitteln würde sich die im Ereignisbericht beschriebene abgerissene Kopfstütze nicht ergeben (pag.