Die Aussagen des Privatklägers I.________ bestechen durch Konstanz und Stringenz in Bezug auf die Chronologie der Ereignisse. Er versuchte auch nicht, Personen fälschlich zu beschuldigten und gab an, wenn er sich nicht ganz sicher war oder sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erinnern konnte. Namentlich hat er von Anfang an durchwegs ausgesagt, aufgrund der grossen Menschenmenge nicht gesehen zu haben, wer den Schotterstein geworfen hat, der ihn am Kopf traf. Seinen Aussagen sind sodann auch keine Aggravierungstendenzen zu entnehmen. So gab er beispielsweise an, dass es weder auf der Fahrt von V.________ nach AJ.________, noch von AJ.________ nach T.___