Inhaltlich ergibt sich in Bezug auf den vorliegend zu beweisenden Sachverhalt überdies ebenfalls nichts Wesentliches. Daher stellt das Gericht nicht auf die E-Mail ab. Auf die Aussagen von Q.________ kann insofern abgestellt werden, als er über Generelles Auskunft gibt. Bei den konkreten Aussagen, welche sein eigenes Verhalten betreffen, ist sodann eine Tendenz zur übermässigen Wahrheitsbeteuerung ersichtlich (Er sei nur ausgestiegen, um die Tumulte aufzulösen). Weiter können seine Aussagen teilweise durch mehrere anderslautenden Beweismittel entkräftet werden, so namentlich seine Aussage, wonach sich die Gruppe nicht vermummt habe.