37 Der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten E-Mail von Herrn AK.________ (Anm. Fanverantwortlicher der Polizei) vom 28.10.2022 ist ein geringer Beweiswert beizumessen, zumal die Stellungnahme rund 3 Jahre nach dem Vorfall im Hinblick auf die Hauptverhandlung verfasst wurde, weshalb es an der Unmittelbarkeit fehlt. Zudem wurde ein potentieller Zeuge seitens der Verteidigung selbständig kontaktiert, was dem Beweiswert ebenfalls nicht zuträglich ist. Inhaltlich ergibt sich in Bezug auf den vorliegend zu beweisenden Sachverhalt überdies ebenfalls nichts Wesentliches.