Dieser Bericht ist kohärent und in sich schlüssig, widerspruchsfrei und lässt das Geschehene nachvollziehbar erscheinen. Er deckt sich mit dem von den anwesenden Polizeibeamten in ihren Wahrnehmungsberichten geschilderten Ablauf der Geschehnisse und den vorhandenen weiteren objektiven Beweismitteln, insbesondere den festgestellten Schäden am Polizeiauto und am Zug und der aktenkundigen Verletzung des M.________- Mitarbeiters I.________. Der Ereignisbericht deckt sich sodann auch mit den Aussagen des Privatklägers I.________. Auf diesen Bericht ist ohne weiteres abzustellen. Dasselbe gilt für die Wahrnehmungsberichte der Kantonspolizisten.