der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht kann als zentrales objektives Beweismittel nebst den Fotos der diversen Videoüberwachungen auf den Ereignisbericht der M.________ AG vom 10.11.2019 (pag. 215 ff.) abstellen. Dieser Bericht ist kohärent und in sich schlüssig, widerspruchsfrei und lässt das Geschehene nachvollziehbar erscheinen.