15. Allgemeine Würdigung der Beweismittel und Rahmengeschehen Die Kammer erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen zur allgemeinen Würdigung der Beweismittel mit einer Ausnahme als zutreffend. Es rechtfertigt sich daher grossflächig auf diese zu verweisen, wobei sie der besseren Übersicht halber im Nachfolgenden dargelegt werden, um im Anschluss punktuell Ergänzungen und abweichende Überlegungen der Kammer anzubringen. Die Vorinstanz erwog das Folgende (pag. 1212 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):