1 der Strafbefehle vom 3. November 2020 (vgl. E. 11 hiervor), welche aufgrund der rechtskräftigen Freisprüche nicht mehr zu behandeln sind, die zweite Phase betrifft den Vorfall auf dem Perron des Gleis 1 am Bahnhof in T.________ und die dritte und letzte Phase die Sachbeschädigungen im und am 36 Extrazug der M.________. Die Phasen 2 und 3 sind im Nachgang zur allgemeinen Würdigung der Beweismittel durch die Kammer zu beurteilen.