14. Zum Aufbau der Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer orientiert sich im Nachfolgenden am Aufbau der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, in welcher vorab eine allgemeine Würdigung der Beweismittel vorgenommen wurde, bevor die Vorinstanz im Anschluss den angeklagten Sachverhalt in drei Phasen unterteilte und entsprechend würdigte. Die erste Phase betrifft die Vorwürfe gemäss Ziff. 1 der Strafbefehle vom 3. November 2020 (vgl. E. 11 hiervor), welche aufgrund der rechtskräftigen Freisprüche nicht mehr zu behandeln sind, die zweite Phase betrifft den Vorfall auf dem Perron des Gleis 1 am Bahnhof in T.___