1641 f.) und G.________ (pag. 1643 f.) anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025, wird auf eine Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung, wobei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden kann, dass die Beschuldigten auch in oberer Instanz grösstenteils von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten.