13. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel umfassend zusammengefasst und aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1198 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Korrektur zur vorinstanzlichen Aufstellung ist einzig anzuführen, dass es sich bei den Berichtsrapporten (Wahrnehmungsberichten) der Polizeibeamten (pag. 198 f.; 200 f.; 204 ff.; 211 f.; 213 f.) sowie dem Ereignisbericht der M.________ AG (pag. 215 ff.) um subjektive Beweismittel handelt. Der Anzeigerapport vom 28. Januar 2020 (pag.