Die zu beurteilenden Beweisfragen sind zum erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen unverändert. Es ist somit zunächst zu prüfen, wer von den Beschuldigten sich am 9. November 2019 zur Tatzeit am Bahnhof T.________ befand respektive wer Teil der Personengruppe war, die hätte kontrolliert werden sollen. Weiter ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann die Gruppe am Bahnhof zu einer Versammlung mit friedensstörender Grundhaltung wurde und wer von den Beschuldigten sich daran bzw. an den Ausschreitungen beteiligte und damit die Schäden mitverursachte.