12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits vor erster Instanz ist hinsichtlich Ziff. 2 des angeklagten Sachverhalts durch die Beschuldigten nicht bestritten, dass es am 9. November 2019 am Bahnhof T.________ im Rahmen des Halts eines Extrazuges der M.________ auf dem Heimweg eines Auswärtsspiels in AJ.________ mit FC V.________ Fans zu gewaltsamen Ausschreitungen mit diversen Sachschäden und Verletzungen gegenüber den anwesenden Sicherheitskräften (Polizisten und M.________- Sicherheitsmitarbeiter) kam.