11. Vorwurf gemäss Anklageschrift / Strafbefehl Angesichts der rechtskräftigen Freisprüche betreffend Ziff. 1 der Strafbefehle vom 3. November 2020, welche als Anklageschrift gelten (Art. 356 Abs. 1 StPO), ist durch die Kammer hinsichtlich der sich noch im Verfahren befindlichen Beschuldigten A.________, C.________, E.________ und G.________ nur noch der Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Strafbefehle zu überprüfen. Der besseren Übersicht halber und mit Blick auf den Rahmensachverhalt wird nachfolgend nebst Ziff. 2 auch Ziff. 1 der Strafbefehle vom 3. November 2020 aufgeführt (Beschuldigter A.________, pag. 609 ff.; Beschuldigter C.___