Demgegenüber erfolgten andere Verfahrenshandlungen zeitnah, wie beispielsweise die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung innert 2,5 Monaten. Wie bereits erwähnt, ist die Gesamtverfahrensdauer jedoch deutlich zu lang, womit die Kammer die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen hat. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung