Insbesondere die Dauer nach den ergangenen Strafbefehlen vom 3. November 2020 bis zum erstinstanzlichen Urteilsspruch vom 3. November 2022 sowie auch die oberinstanzliche Verfahrensverzögerung von Frühling 2023 bis im Juni 2024 lassen sich nicht sachlich begründen und muss von den Parteien nicht in diesem Umfang hingenommen werden. Demgegenüber erfolgten andere Verfahrenshandlungen zeitnah, wie beispielsweise die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung innert 2,5 Monaten.