33 ten rechtfertigen und es liege eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (pag. 1648). 9.3 Würdigung der Kammer Es handelte sich vorliegend um ein Verfahren mit vielen Parteien und damit grundsätzlich um ein aufwändiges Verfahren. Dennoch ist den Beschuldigten zuzustimmen, dass dieser Umstand eine Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren (im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung) nicht zu rechtfertigen vermag.