Nach Eingang der Berufungserklärung bis zum Versand der Terminumfrage für die Berufungsverhandlung seien 15,5 Monate vergangen. Diese seien im Umfang von 14 Monaten nicht sachlich begründet und als Stillstand zu qualifizieren. Dem Obergericht seien sodann weitere 5 Monate als Stillstand anzurechnen, zumal bei der Terminumfrage Verhandlungstermine von in frühestens 8 Monaten vorgeschlagen worden seien. Im Berufungsverfahren sei das Verfahren somit während 19 Monaten stillgestanden.