Es liege damit ein Verfahrensstillstand von 12 Monaten vor. Die Zeit zwischen Terminumfrage und dem ersten Verhandlungstag habe insgesamt 9 Monate gedauert, wovon 4 Monate dem Gericht als Stillstand anzurechnen seien. Von der gesamten Verfahrensdauer vor erster Instanz von 24 Monaten seien 16 Monate als unbegründeter Stillstand einzustufen. Weiter sei es auch im Berufungsverfahren zu unbegründeten Stillständen gekommen. Nach Eingang der Berufungserklärung bis zum Versand der Terminumfrage für die Berufungsverhandlung seien 15,5 Monate vergangen.