In oberer Instanz wurde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht. Es wurde moniert, insgesamt sei das Verfahren vor erster wie oberer Instanz fast zwei Jahre stillgestanden. Nach der Verhaftung vom 17. Dezember 2019 seien bis zum Erlass der Strafbefehle am 3. November 2020, und damit für rund 11,5 Monate, keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden. Davon seien rund 11 Monate als unbegründeter Verfahrensstillstand zu qualifizieren. Danach habe es erneut 2,5 Monate bis zur Überweisung des Strafbefehls an die Vorinstanz gedauert, wovon 2 Monate als Verfahrensstillstand zu qualifizieren seien.