O., N 6 f. zu Art. 5). Kriterien, anhand derer die (Un-)Angemessenheit der Verfahrensdauer zu bestimmen ist, sind die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen die beschuldigte Person ausgesetzt war. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Umstände (WOHLERS, a.a.O., N 8 f. zu Art. 5). Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot allein gesehen noch nicht.