32 ERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 2 zu Art. 5). Der für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Strafverfahrens relevante Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die beschuldigte Person davon Kenntnis erhält, dass gegen sie wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ermittelt wird. Endpunkt ist der Zeitpunkt, in dem das letztinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwächst (WOHLERS, a.a.O., N 6 f. zu Art. 5).