9. Verletzung des Beschleunigungsgebots 9.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO müssen die Strafbehörden ein Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und dieses ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Die Strafbehörden sind demnach verpflichtet, das gegen die beschuldigte Person eingeleitete Strafverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen und möglichst zügig innert angemessener Frist zum Abschluss zu bringen (WOHL-