_ verfängt nicht. Es handelt sich bei der Identifikation durch eine Szenenkennerin um klassische Polizeiarbeit, wobei eine solche Person weder in die Definition eines Sachverständigen gemäss Art. 182 StPO noch eines Zeugen gemäss Art. 162 StPO fällt. Ob das Gericht die von der Polizei erfolgte Identifikation als effektiv erstellt erachtet, ist im Übrigen nicht Frage der Verwertbarkeit, sondern der Beweiswürdigung.