Die mögliche Täterschaft wurde damit bereits durch die Auswahl dieser Personen eingegrenzt und die in die Fotovorweisung aufgenommenen Personen entsprechen dem Signalement der «Zeugen». Es ist im Übrigen auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Fotos der möglichen Täter den befragten Personen simultan und nicht sequentiell vorgehalten wurden. Wie dargelegt, handelt es sich bei den in der Rechtsprechung und Lehre ausgearbeiteten Richtlinien lediglich um Empfehlungen und nicht um zwingend einzuhaltende Vorgaben.