Für den Fall, dass keine Täterbeschreibung vorliege oder diese mit dem Aussehen des Verdächtigten nicht übereinstimme, müssten die Vergleichspersonen dem Verdächtigten ähnlich sein und nicht der Täterbeschreibung, weil dieser sonst auf Grund seines Aussehens aus der Reihe der vorgeführten Personen herausstechen würde. Sodann müsse der Zeuge vorgehend informiert werden, dass sich der Täter möglicherweise nicht unter den vorgeführten Personen befinde. Die aktenkundigen Fotovorweisungen wurden entsprechend diesen soeben dargelegten Empfehlungen zur Täteridentifikation vorgenommen.