Weiter müssten die Personen, die den Zeugen im Rahmen einer Täteridentifikation gegenübergestellt werden sollen, sei es in Form einer Live-Gegenüberstellung (sog. line-up) oder von Fotovorlagen, sei es sequenziell einer nach dem anderen oder simultan, der Täterbeschreibung entsprechen. Für den Fall, dass keine Täterbeschreibung vorliege oder diese mit dem Aussehen des Verdächtigten nicht übereinstimme, müssten die Vergleichspersonen dem Verdächtigten ähnlich sein und nicht der Täterbeschreibung, weil dieser sonst auf Grund seines Aussehens aus der Reihe der vorgeführten Personen herausstechen würde.