2020, N 9 ff. zu Art. 146 StPO und SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 4 f. zu Art. 146 StPO). Zur Durchführung einer Identifizierungsgegenüberstellung existieren dabei weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis. Allerdings wurden von Lehre und Rechtsprechung immerhin einzelne Empfehlungen ausgearbeitet (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich