Bei der Foto (wahl) konfrontation handelt es sich um einen Unterfall einer Identifizierungsgegenüberstellung, welche wiederum eine Sonderform von Einvernahme und Augenschein darstellt. Dabei werden dem Zeugen Fotos von Personen vorgelegt, und dieser soll sich dazu äussern, ob er den mutmasslichen Täter auf einem der Fotos wiedererkennt. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren und die zur Identifikation unterbreiteten Fotos sind zu den Akten zu nehmen (BGer 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2.1 mit Verweis auf GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N 9 ff.