Die Einvernahmen sind somit verwertbar und können der nachfolgenden Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. 8.4.3 Zur Rüge betreffend die Identifikation der Beschuldigten durch Fotovorweisungen und Szenenkenner Es kann den nachfolgenden Ausführungen vorweggenommen werden, dass die Kammer die durch die Kantonspolizei zusammengestellten und den Auskunftspersonen vorgehaltenen Fotodokumentationen als rechtmässig erachtet. Gemäss Abs. 2 von Art. 146 StPO, welcher unter dem Titel "Einvernahmen mehrerer Personen und Gegenüberstellungen" steht, können die Strafbehörden Personen einander gegenüberstellen. Bei der Foto (wahl)