30 I.________) wie oberinstanzlichen Einvernahmen (Straf- und/oder Zivilkläger I.________, J.________, K.________ und P.________) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowieso verwertbar geworden. Es liegt folglich auch in Bezug auf die Einvernahmen der Polizeibeamten und Drittpersonen weder eine Verletzung des Teilnahme- noch Konfrontationsrecht vor. Die Einvernahmen sind somit verwertbar und können der nachfolgenden Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.