Folglich wurde der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten angesichts der nicht parteiöffentlichen Einvernahmen der Polizeibeamten und Drittpersonen nicht verletzt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem bundesgerichtlichen Entscheid 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 eine sehr ähnliche Konstellation wie die vorliegende zugrunde lag und das Bundesgericht weder eine Verletzung des Teilnahme- noch Konfrontationsrechts als gegeben erachtete (vgl. E. 4.2-4.4). Im Übrigen wären die nicht parteiöffentlichen Einvernahmen – zumindest teilweise – aufgrund der parteiöffentlichen vorinstanzlichen (Straf- und Zivilkläger